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   OLG Köln, 23.09.2010 - 19 SchH 15/10   

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https://dejure.org/2010,15250
OLG Köln, 23.09.2010 - 19 SchH 15/10 (https://dejure.org/2010,15250)
OLG Köln, Entscheidung vom 23.09.2010 - 19 SchH 15/10 (https://dejure.org/2010,15250)
OLG Köln, Entscheidung vom 23. September 2010 - 19 SchH 15/10 (https://dejure.org/2010,15250)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG München, 13.10.2004 - 7 U 3722/04

    Zur Behandlung eines Prozessfinanzierungsvertrages im Zusammenhang mit einem

    Auszug aus OLG Köln, 23.09.2010 - 19 SchH 15/10
    Schiedsvereinbarungen sind nach ihrem Sinn und Zweck grundsätzlich weit auszulegen (vgl. OLG München NJW 2005, 832; Lachmann a.a.O. Rn. 472; Geimer a.a.O. Rn. 77 f.).
  • OLG Karlsruhe, 04.04.2007 - 1 U 232/06

    Schiedsvereinbarung; Undurchführbarkeit; Schiedsklausel; ergänzende

    Auszug aus OLG Köln, 23.09.2010 - 19 SchH 15/10
    Dabei gelangen auch die Grundsätze der ergänzenden Vertragsauslegung zur Anwendung (vgl. OLG Karlsruhe vom 04.04.2007 - 1 U 232/06 - Rn. 37; OLG Frankfurt vom 04.09.2003 - 3 Sch 1/03 - Rn. 34, jeweils zitiert nach juris).
  • OLG Frankfurt, 24.10.2006 - 26 Sch 6/06

    Auslegung einer Schiedsklausel; Anwendung belgischen Rechts durch deutsche

    Auszug aus OLG Köln, 23.09.2010 - 19 SchH 15/10
    Entsprechendes gilt, wenn die in der Schiedsklausel erwähnte Verfahrensordnung nicht besteht (vgl. OLG Frankfurt vom 24.10.2006 - 26 Sch 6/06 - Rn. 16, zitiert nach juris).
  • OLG Frankfurt, 04.09.2003 - 3 Sch 1/03

    Übernahmevertrag für eine Zahnarztpraxis: Prüfung der Wirksamkeit einer

    Auszug aus OLG Köln, 23.09.2010 - 19 SchH 15/10
    Dabei gelangen auch die Grundsätze der ergänzenden Vertragsauslegung zur Anwendung (vgl. OLG Karlsruhe vom 04.04.2007 - 1 U 232/06 - Rn. 37; OLG Frankfurt vom 04.09.2003 - 3 Sch 1/03 - Rn. 34, jeweils zitiert nach juris).
  • OLG Stuttgart, 06.03.2001 - 12 U 158/00

    Umfang einer Schiedsabrede

    Auszug aus OLG Köln, 23.09.2010 - 19 SchH 15/10
    Dies entspricht dem regelmäßigen Interesse der Parteien an einer umfassenden Streiterledigung vor einem einheitlichen Gericht (vgl. OLG Stuttgart vom 06.03.2001 - 12 U 158/00 - Rn. 29, zitiert nach juris).
  • BGH, 14.07.2011 - III ZB 70/10

    Schiedsabrede: Auslegung einer irrtümlich die Zuständigkeit eines nicht

    Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 23. September 2010 - 19 SchH 15/10 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).
  • OLG Köln, 15.06.2012 - 19 Sch 14/11

    Fehlentscheidungen des Schiedsgerichts sind grds. hinzunehmen!

    Die Akten 19 SchH 14/10, 19 SchH 15/10 und 19 Sch 12/11 OLG Köln lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
  • OLG München, 30.08.2011 - 34 SchH 8/11

    Auslegung einer Schiedsvereinbarung

    Zwar ist auch dann, wenn mehrere selbstständige Vertragsverhältnisse zwischen den Parteien bestehen, für jedes einzelne gesondert zu prüfen, ob die Schiedsvereinbarung insoweit bestehen soll, und zwar auch dann, wenn die Verträge rechtlich oder wirtschaftlich miteinander zusammenhängen (vgl. z. B. OLG München - 7. Zivilsenat - NJW 2005, 832; OLG Köln vom 23.9.2010, 19 SchH 15/10, bei juris).
  • OLG Frankfurt, 18.05.2016 - 26 Sch 1/16

    Vorgeschriebene Form für Schiedsklausel in Art. II UNÜ

    Danach ist es im Falle der Nichtexistenz der im Vertrag bestimmten Schiedsorganisation zunächst geboten, eine Lösung dieses Problems im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu suchen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 23.09.2010, Az.: 19 SchH 15/10; zitiert nach BeckRS, m.w.N.; nachfolgend hierzu BGH, Beschluss vom 14.07.2011, Az.: III ZB 70/10; OLG München, Beschluss vom 01.10.2014, Az.: 34 SchH 11/14, zitiert nach BeckRS).
  • OLG Frankfurt, 13.09.2012 - 26 SchH 2/12
    Danach sind Schiedsklauseln nach den für alle Willenserklärungen geltenden allgemeinen Grundsätzen auszulegen, so dass bei der Ermittlung des Willens der Parteien, ausgehend vom Wortlaut, alle Umstände des Einzelfalles heranzuziehen sind, insbesondere die Interessen der Parteien und die von ihnen verfolgten Zwecke, soweit sie gegenseitig bekannt waren (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 23.09.2010, Az.: 19 SchH 15/10, zitiert nach beck-online).
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